Frühlingsferien

Sa, 05. April 2025

bis

So, 20. April 2025

Sommerferien

Fr, 04. Juli 2025

bis

So, 10. August 2025

ab Fr-Mittag

Herbstferien

Sa, 20. September 2025

bis

So, 12. Oktober 2025

Winterferien

Sa, 20. Dezember 2025

bis

So, 04. Januar 2026

Sportferien

Sa, 14. Februar 2026

bis

So, 22. Februar 2026

Frühlingsferien

Sa, 04. April 2026

bis

So, 19. April 2026

Sommerferien

Fr, 03. Juli 2026

bis

So, 09. August 2026

ab Fr-Mittag

Herbstferien

Sa, 19. September 2026

bis

So, 11. Oktober 2026

Winterferien

Do, 24. Dezember 2026

bis

So, 10. Januar 2027

ab Do-Mittag

Sportferien

Sa, 20. Februar 2027

bis

So, 28. Februar 2027

Frühlingsferien

Sa, 10. April 2027

bis

So, 25. April 2027

Sommerferien

Fr, 02. Juli 2027

bis

So, 15. August 2027

ab Fr-Mittag

Absenzen und Dispensationen

Wir richten uns nach der Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule (DVAD) vom 16.03.2007.

 

Grundsatz

Als Eltern sind Sie verpflichtet, Ihr Kind gemäss Stundenplan in den Kindergarten oder in die Schule zu schicken. Kranke Kinder werden vor Unterrichtsbeginn bei der betreffenden Lehrperson oder in der Schule abgemeldet. Denken Sie daran, Ihre Kinder auch direkt in der Tagesschule abzumelden.

 

Schulversäumnis

Die Eltern sind verpflichtet, die Kinder regelmässig in die Schule zu schicken. Wer ein Kind, für dessen Schulbesuch er oder sie verantwortlich ist, schuldhaft nicht zur Schule schickt, macht sich strafbar. Die Gemeinde hat in diesem Fall nach Anhörung der Betroffenen Anzeige zu erstatten.

 

Einreichen von Dispensationsgesuchen

Dispensationsgesuche sind spätestens vier Wochen vor Abwesenheitsbeginn schriftlich und begründet der Schulleitung einzureichen. Weitere Informationen finden Sie auf der Schulhomepage. Die Anzahl der entschuldigten und allfällig unentschuldigten Lektionen, die ein Kind im Unterricht gefehlt hat, wird im Beurteilungsbericht vermerkt.

 

Fünf freie Halbtage

Gemäss Artikel 27 des Volksschulgesetzes sind die Eltern berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken. Die fünf Halbtage können (einzeln oder zusammenhängend), ohne Gesuchstellung und ohne Angabe von Gründen frei gewählt werden. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer ist spätestens am Vortag durch die Eltern über den Bezug zu orientieren. Die Halbtage verstehen sich als Schulhalbtage gemäss Stundenplan der Klasse. Eine Übertragung nicht bezogener Halbtage auf ein nachfolgendes Schuljahr ist nicht gestattet.

 

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